Allgemeine Verkaufs-, Werkvertrags- und Lieferbedingungen der FEIG ELECTRONIC GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Werkvertrags- und Lieferbedingungen (im Folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen „AGB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben; die individuelle Vereinbarung der Liefertermine bedarf der Textform. Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine sind unsere Versandtermine.
  2. Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen am Kaufgegenstand, insbesondere der technischen Vorgaben eines zu fertigenden Kaufgegenstandes, so handelt es sich hierbei um ein neues Angebot, welches einer Annahme von unserer Seite bedarf. Die Lieferfrist beginnt dann erst mit Bestätigung der Änderung, die eine Annahme dieses neuen Angebots darstellt.
  3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Wir sind berechtigt, die Lieferung bzw. die Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. In jedem Falle sind wir zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
  4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber – insofern abweichend von den gesetzlichen Vorschriften – eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  5. Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Artikelpreises pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

    Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere unsere Rechte aus § 373 HGB, Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, halten wir uns an die in unserem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datum gebunden, das auf dem Angebot ausgewiesen ist. Macht ein Käufer innerhalb dieser Frist ein verbindliches Vertragsangebot durch Bestellung der Ware (siehe § 2 Abs. 2 dieser AGB), das wir sodann durch eine Auftragsbestätigung annehmen, gelten die jeweils im Angebot enthaltenen Preise und zwar ab Werk/Lager Weilburg-Waldhausen, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zuzüglich einer Pauschale für Verpackung und Versand. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen, falls nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto Kasse und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
  5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Zudem sind wir bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Teilzahlungen akzeptiert haben. Bei festgestellter wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers sind wir überdies berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 8 Satz 2 dieser AGB unberührt.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

    • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Käufers
  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Die von uns verkaufte Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen ist. Die Untersuchungspflicht besteht auch, wenn Typ- oder Ausfallmuster übersandt werden. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Werden seitens des Käufers Betriebs-, Wartungs- oder Einbauanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt, so sind jegliche  Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn der Käufer eine entsprechende Behauptung, erst einer dieser Umstände habe den Mangel herbeigeführt, nicht widerlegt. Das Gleiche gilt, wenn das Gerät nicht gemäß der angegebenen Bestückungs- und Konstruktionsmerkmale eingesetzt wird.
  6. Die normale Abnutzung löst keine Mängelansprüche aus. Mängelansprüche sind ebenfalls für Schäden ausgeschlossen, die nach Gefahrübergang durch den Käufer oder Dritte beispielsweise infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen. Die Produktspezifikationen sind in jedem Fall stets zu beachten. 
  7. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  9. Bei PC-Software oder in Geräte integrierter sog. Firmware erfolgt die Nacherfüllung vorrangig durch Übersendung aktualisierter Software bzw. Firmware, welche vom Käufer zu installieren ist. Die Nacherfüllungsverpflichtung für Software und Firmware ist auf reproduzierbare Fehler beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Im Übrigen gelten die vorbenannten und nachfolgenden Regelungen uneingeschränkt.
  10. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken frei Werk zu übersenden. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  11. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
  12. Erbringen wir Leistungen im Rahmen der Nacherfüllung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, z.B. die Durchführung der Nachbesserung auf Wunsch des Käufers in seinen Räumlichkeiten außerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten, können wir hierfür eine Vergütung für Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen verlangen.
  13. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
§ 8 Schutzrechte Dritter
  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haften wir dafür, dass der Vertragsgegenstand in Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zum Rechtsmangel. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche in Deutschland geltend machen sollten, stellen wir den Käufer wegen Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen frei. Voraussetzung für eine solche Freistellung ist allerdings, dass uns der Käufer unverzüglich schriftlich über die geltend gemachten Ansprüche informiert und die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt.
  2. Erfolgt die Fertigung des Vertragsgegenstandes nach den Vorgaben des Käufers, gewährleistet dieser, dass die herzustellenden Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollten Schutzrechte Dritter dennoch verletzt werden, stellt der Käufer
     uns von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
  3. Unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung im Falle eines Rechtsmangels kommen wir dadurch nach, dass wir nach unserer Wahl entweder
    a)    die erforderlichen Lizenzen beschaffen oder
    b)    einen geänderten Vertragsgegenstand liefern, der den Rechtsmangel nicht aufweist, der aber in gleicher Weise den vertraglich zugesicherten Zweck erfüllt (sog. work around).
  4. Wir machen den Käufer darauf aufmerksam, dass es eine Vielzahl von Schutzrechten geben kann, die die Verwendung oder Anwendung der Vertragsgegenstände unter Schutz stellen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die konkrete, vom Käufer gewählte Art der Verwendung oder Anwendung des Vertragsgegenstandes keine Schutzrechte Dritter verletzt. Allein dem Käufer obliegt es, sich vor dem Einsatz des Vertragsgegenstandes darüber zu informieren, ob die vom Käufer gewünschte, uns u.U. gar nicht bekannte Verwendung bzw. Anwendung in Schutzrechte Dritter eingreift. Sollten wir in einem solchen Fall aber von Dritten wegen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, stellt uns der Käufer von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
§ 9 Sonstige Haftung
  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Reparaturen
  1. Der Antrag zum Abschluss eines Reparaturauftrags ist nur dann wirksam, wenn der Auftraggeber uns einen schriftlichen Reparaturauftrag mit Fehlerbeschreibung erteilt.
  2. Eine Komplettierung unvollständig eingesandter Geräte erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Angabe durch den Auftraggeber im Reparaturauftrag und wird kostenpflichtig durchgeführt. In Abweichung dazu werden fehlende Geräteteile, die für die Betriebssicherheit der Geräte erforderlich sind, stets kostenpflichtig ausgetauscht.
  3. Der Reparaturauftrag ist erst dann rechtsverbindlich erteilt worden, wenn wir diesen Reparaturantrag schriftlich bestätigen und somit annehmen.
  4. Die Kosten der Reparatur werden von uns entweder nach der veranschlagten produktabhängigen Reparaturpauschale oder nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt. Für Aufträge mit einem Netto-Auftragswert unter 50,- EUR wird zusätzlich eine Kleinauftragspauschale in Höhe von 15,- EUR in Rechnung gestellt.
§ 11 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart, gelten die Informationen, die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreitet wurden, nicht als vertraulich.

§ 12 Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge
  1. Der Leistungsumfang im Rahmen von Werkverträgen wird von uns in Absprache mit dem Besteller in der Leistungsbeschreibung schriftlich festgehalten. Diese Leistungsbeschreibung ist sodann vom Besteller schriftlich zu bestätigen; mit der Bestätigung kommt der Werkvertrag zustande. Nimmt der Besteller Änderungen vor oder nimmt er zusätzliche Anforderungen auf, so gilt dies als neues Angebot, das unserer schriftlichen Bestätigung bedarf.
  2. Nach Abschluss der Entwicklungsarbeiten übersenden wir eine schriftliche Nachricht an den Besteller mit der Bitte um Freigabe des Produkts. Hierin wird der Besteller auf die zweiwöchige Frist und die in Ziffer 3 durch Fristversäumung genannten Rechtsfolgen hingewiesen.
  3. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Versendung dieser Nachricht keine ausdrückliche schriftliche Produktfreigabe oder detaillierte schriftliche Nennung noch bestehender Mängel durch den Besteller, sind wir berechtigt, dem Besteller unsere nachgewiesenen Entwicklungskosten in Rechnung zu stellen.
  4. Nach Lieferung der Werkleistung hat der Besteller die Möglichkeit, die Abnahme der Werkleistung innerhalb von 14 Tagen nach ihrem Eintreffen ausdrücklich schriftlich zu erklären oder zu verweigern. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Lieferdatum keine solche ausdrückliche Erklärung, gilt die Werkleistung als abgenommen. Wir verpflichten uns, den Besteller in einem Begleitschreiben besonders auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 13 Warenrücknahme

Sollten wir uns bereit erklären, Ware zurückzunehmen, ist dies nur mit einer beim jeweiligen Kundenbetreuer einzuholenden RMA-Nummer möglich.

§ 14 Verjährung
  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Weilburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

    Ausgabe 1. Dezember 2016

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